SATZUNG 2014
VEREINSANSCHRIFT
Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V.
Hausbaumhaus, Wokrenter Straße 40, 18055 Rostock
§1 GRÜNDUNG, NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein wurde am 1. Februar 1990 gegründet und führt den Namen:
„Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V., Rostock", (VKS).
Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock Stadt unter VR 32 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK DES VEREINS
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Der Verein der Kapitäne und Schiffsoffiziere ist ein kameradschaftlicher berufs-ständischer Zusammenschluss von Kapitänen und Schiffsoffizieren. Er vertritt die berufsständischen Interessen der Kapitäne und Schiffsoffiziere und dient der Förderung von Kameradschaft, Geselligkeit sowie des beruflichen Erfahrungsaustausches und der Traditionspflege.
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Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen schifffahrts-verbundenen Vereinigungen, wie FX-Intern, Verein der Schiffsingenieure, Nautischer Verein etc. an.
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Tätigkeiten mit kommerzieller Zielsetzung, religiöse und parteipolitische Betätigungen sind ausgeschlossen.
§3 MITGLIEDSCHAFT
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können Kapitäne und Schiffsoffiziere, soweit sie Inhaber eines Befähigungszeugnisses sind, sein.
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Außerordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
- Studierende an den Fachhochschulen oder Fachschulen, Fachbereich Seefahrt,
- Natürliche und juristische Personen, die in wertvoller beruflicher Verbindung mit der Seefahrt stehen und mit ihr vertraut sind. Außerordentliche Mitglieder dürfen an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
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Der Verein kann solche Personen zu Ehrenmitgliedern wählen, die sich um die Schifffahrt im Allgemeinen, insbesondere aber um den Verein, Verdienste erworben haben. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss auf dem Vereinstag mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
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Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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Die Mitgliedsrechte beginnen mit Bestätigung des Eintrittsdatums durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- mit dem Tod des Mitglieds;
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten und Zahlung des Jahresbeitrages möglich. Die Mitgliedskarte und der IFSMA-Ausweis sind zurückzugeben.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus geschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, muss innerhalb von zwei Monaten auf einer Mitgliederversammlung über den Beschluss des Vorstandes entschieden werden. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Beitragsrückstände sind bei Ausschluss an den Verein zu zahlen.
- Nach Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem VKS besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags, seine Zahlweise und Fälligkeit werden auf dem Vereinstag beschlossen.
§5 ORGANE DES VEREINS
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Vereinstag,
- die Mitgliederversammlung
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Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten und durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften sollen Ort, Datum, bei Vorstandsbeschlüssen die Namen der Teilnehmer, den Beschluss und das Abstimmungsergebnis enthalten.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind jeweils nur ordentliche Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Zu entlastende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts darf ein anderes Mitglied (für jede Versammlung gesondert) schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch gefasst werden mit schriftlicher Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Für Satzungsänderungen bedarf es drei Viertel der auf dem Vereinstag abgegebenen gültigen Stimmen. Die freiwillige Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von 4/5 der ordentlichen Mitglieder möglich. Gleiches gilt für die Änderung des Zwecks des Vereins.
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Der Vereinstag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend §7(1) eingeladen wurden und nicht weniger als ein Zehntel der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
§6 VORSTAND
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und Schatzmeister.
An den Vorstandssitzungen nehmen regelmäßig weitere auf dem Vereinstag zu bestimmende Mitglieder teil. Sie haben beratende Stimme und sind nicht Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den 1. Stellvertreter oder den Geschäftsführer vertreten.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung des Vereinstages und der Mitglieder-versammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
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Ausführung der Beschlüsse des Vereinstages und der Mitgliederver-sammlungen;
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichts.
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Der Vorstand wird vom Vereinstag auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in einer Person ist unzulässig.
§7 DER VEREINSTAG
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Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet der Vereinstag statt. Er wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Vereinstag beim Vorstand Anträge stellen. Über Anträge, die auf dem Vereinstag gestellt werden, entscheiden die anwesenden Mitglieder.
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Der Vereinstag wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter des Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
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Der Protokollführer wird vom Leiter des Vereinstages bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
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Der Vereinstag ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand. Der Entscheidung des Vereinstages sind vorbehalten:
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Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Beschlüsse zur Beitragszahlung;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Wahl von Ehrenmitgliedern;
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In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann der Vereinstag Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung des Vereinstages einholen.
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Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
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Der Vorstand kann einen außerordentlichen Vereinstag einberufen. Dieser muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für den außerordentlichen Vereinstag gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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Eine Mitgliederversammlung findet im Allgemeinen monatlich statt (außer Juli und August). Sie dient der Entwicklung des Vereinslebens und befindet über Fragen, die nicht ausdrücklich dem Vereinstag vorbehalten sind.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und mittels Rundschreiben an die Mitglieder und Aushang bekanntgegeben.
§9 KASSENPRÜFUNG
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Auf dem Vereinstag sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die im laufenden Geschäftsjahr die Abrechnungen zu prüfen haben. Das Resultat ihrer Prüfungen ist den Mitgliedern auf dem nächsten Vereinstag vor der Abstimmung über die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, der Bestätigung des Jahresberichts und der Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
- Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§10 RECHTSSCHUTZ
Den Mitgliedern des Vereins wird Rechtsberatung und Rechtsschutz entsprechend der Satzung des VDKS Hamburg gewährt.
§11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
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Über die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf einem außerordentlichen Vereinstag befunden werden. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn dazu die in §5 genannte Stimmenmehrheit vorliegt.
- Sofern der Vereinstag nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Festlegungen gelten auch für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt gemeinnützigen und/oder mildtätigen Einrichtungen der deutschen Schifffahrt zu. Die Bestimmung obliegt dem Vereinstag beim Auflösungsbeschluss.
§12 INKRAFTTRETEN
Die vorstehende Satzung löst die Satzung vom 15.03.2001 ab. Sie wurde auf dem Vereinstag am 20.03.2014 beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister ab dem 16.04.2014 wirksam.